AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Gegenstand der AGB

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf die Bereitstellung von Containern durch den Aufsteller zum Zwecke der Entsorgung von Abfällen.

§2 Allgemeines

Die Bereitstellung der Container erfolgt nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Aufstellers. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers werden ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen.
Anders lautende Geschäftsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.

§3 Vertragsabschluss

Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Besteller genannt) und der Container Habicht GmbH (nachstehend Aufsteller genannt) geschlossen. Der Vertrag kommt durch die Annahme der schriftlichen, mündlichen oder telefonischen Bestellung durch den Besteller und entsprechende Annahme oder Bereitstellung des Containers durch den Aufsteller zustande.

§4 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Aufsteller nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Terminzusagen sind grundsätzlich als unverbindlich anzusehen, da die Bereitstellung in erheblichem Maße von den Verkehrs- und Wetterbedingungen abhängig sein kann. Der Aufsteller wird aber Ereignisse höherer Gewalt oder Unterbrechungen, die von ihm nicht zu vertreten sind, dem Besteller unverzüglich anzeigen. Sie berechtigen den Besteller, den Termin für die Aufstellung des Containers, um die Dauer der Behinderung zu verlegen oder im Falle der erheblichen Dauer der Beladung vom Vertrage zurückzutreten.
Sofern die vereinbarten Termine aus vom Aufsteller zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden können, hat der Besteller dem Aufsteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Nichteinhaltung der angesagten Termine begründet mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Aufstellers keinerlei Schadensersatzansprüche.
Abweichungen von bis zu 3 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung werden von den Parteien jedoch als unwesentlich angesehen und begründen für den Besteller keinerlei Ansprüche gegen den Aufsteller.
Der Aufsteller wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

§5 Zufahrten und Aufstellplatz / Leerfahrten

Dem Besteller obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereit zu stellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Baustellen/Lagerplätze/Gehwege einschließlich Zufahrten sind vom Besteller so herzurichten, dass sie zum Befahren mit dem erforderlichen LKW geeignet sind. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Aufstellers, es sei denn beim Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze haftet der Besteller. Bei Abholung der Container hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass der Container frei zugänglich ist. Vergebliche Anfahrten und Wartezeiten gehen zu Lasten des Bestellers und werden nach Aufwand in Höhe der entstandenen Lohn- und Fahrtkosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags in Rechnung gestellt.

§6 Sicherung des Containers / behördliche Genehmigungen

Der Aufsteller stellt den Container nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen auf. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der Besteller verantwortlich.
Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen hat der Besteller einzuholen, es sei denn der Aufsteller verfügt bereits über die Genehmigungen. Von Ansprüchen Dritter hat der Besteller den Aufsteller freizustellen. Entstehende Ordnungsstrafen sind vom Besteller zu zahlen.

§7 Beladung der Container

In die Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Im Falle von Fehlbeladungen ist der Aufsteller berechtigt, die dadurch verursachten, erhöhten Entsorgungskosten, verlängerten Standzeiten des LKW, zusätzliche Kippgebühren und erhöhte Personal- und Fahrtkosten nachträglich in Rechnung zu stellen.
Der Container darf maximal bis zur Oberkante gefüllt sein. Der Aufsteller ist berechtigt, den Abtransport bei der Überladung zu verweigern. Dem Besteller wird die weitere Standmiete berechnet. Die Ladungssicherheit ist sodann vom Besteller herzustellen. Weitere, beim Aufsteller neben der Standmiete entstehende Kosten sind entsprechend Aufwand vom Besteller zu ersetzen.
Umweltschädigende Stoffe dürfen nur nach den gesetzlichen Vorschriften (Deckelcontainer oder Verpackung in Big Bags) in den Container geladen werden. Chemikalien, Öl, Kühlschränke etc. dürfen nicht in den Container geladen werden.
Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladungsvorschriften dem Aufsteller entstehen, haftet der Besteller. Von etwaigen Ansprüchen Dritter stellt er den Aufsteller frei.
Im Falle von Fehlbeladungen (gemischte Beladungen) ist der Aufsteller berechtigt, die dadurch verursachten, verlängerten Standzeiten des LKWs, zusätzliche Kippgebühren und erhöhte Personal- und Fahrtkosten nachträglich in Rechnung zu stellen.

§8 Schadensersatz / Schäden an Container

Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zu Abholung entstehen, haftet der Besteller auch, soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
Für Schäden, die an Sachen des Bestellers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Aufsteller, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Aufsteller schriftlich angezeigt wird.

§9 Entgelte

Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Abholung und das Verbringen des Containers einschließlich Verwertung/Beseitigung am Bestimmungsort. Es gilt die Lohn- und Preisbasis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Gebühren und Kosten, die über die Bereitstellung, die Abholung und das Verbringen des Containers hinausgehen, die an der Abladestelle oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Entgelte sind, sofern nicht anders angeboten, Nettopreise, die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
Die Standzeit der Container ist für 14 Kalendertage kostenfrei. Ab dem 15. Tag fällt eine Mietgebühr von 2,00 € netto je Kalendertag an. Container Habicht GmbH weist den Kunden nicht auf den Ablauf der mietfreien Stellzeit hin.

§10 Fälligkeiten der Rechnungen

Ist nichts anderes vereinbart, werden Rechnungen des Aufstellers sofort ohne Abzug fällig. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Der Aufsteller darf im Falle des Verzuges mindestens die Zinsen in Höhe von 5% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen.
Der Aufsteller ist berechtigt, vom Besteller einen angemessenen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Leistet der Besteller den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, ist der Aufsteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§11 Gerichtsstand

Der Sitz des Aufstellers gilt als vereinbarter ausschließlich Gerichtsstand.

§12 Salvatorische Klauseln

Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

Stand: September 2026

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